Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 27'622.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'500.00) vollumfänglich aufzuerlegen.