6.3. Dem Privatkläger C._____, dessen freimandatierte Rechtsvertreterin anlässlich der Berufungsverhandlung explizit auf die Geltendmachung einer Parteientschädigung verzichtet hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 34), ist keine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen (vgl. Art. 433 StPO). 6.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).