Damit ergibt sich ein angemessener sowie verhältnismässiger Aufwand von 30.82 Stunden à Fr. 220.00. Hinzu kommen die Auslagen von 3 %, die Dolmetscherkosten von Fr. 595.00 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine auf gerundet Fr. 8'200.00 festzusetzende Entschädigung resultiert. - 31 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss vollumfänglich zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).