Folglich ist der für das Verfassen der 23-seitigen Berufungsbegründung geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden auf 7.50 Stunden zu kürzen, da die Ausführungen zur vorinstanzlich vorgenommenen Kürzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers in der Berufungsbegründung insgesamt 8 Seiten umfassen (vgl. Berufungsbegründung S. 15 ff.). Schliesslich ist die auf 8.25 Stunden geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung inkl. kurzem Weg auf die tatsächliche Dauer zu kürzen.