Nachdem auf den Antrag, dem amtlichen Verteidiger sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 34'220.40 zuzusprechen, nicht einzutreten ist (vgl. oben), sind die für die Begründung dieses Antrages entstandenen unnötigen Aufwände nicht zu entschädigen. Folglich ist der für das Verfassen der 23-seitigen Berufungsbegründung geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden auf 7.50 Stunden zu kürzen, da die Ausführungen zur vorinstanzlich vorgenommenen Kürzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers in der Berufungsbegründung insgesamt 8 Seiten umfassen (vgl. Berufungsbegründung S. 15 ff.).