Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Nachdem auf den Antrag, dem amtlichen Verteidiger sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 34'220.40 zuzusprechen, nicht einzutreten ist (vgl. oben), sind die für die Begründung dieses Antrages entstandenen unnötigen Aufwände nicht zu entschädigen.