Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. April 2023 zu bezahlen. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch im Zivilpunkt als unbegründet. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'000.00 inkl. Kosten der Sachverständigen im Berufungsverfahren (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen. - 30 -