4.4.6. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zwar knapp zu bejahen. Die sehr hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen jedoch die hohen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Es ist somit eine Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB auszusprechen bzw. erweist sich diese nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt.