Zur Schweiz liegen, trotz seines mehrjährigen Aufenthalts, keine über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen vor. Sodann ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf die Anordnung der Landesverweisung auch bei Annahme eines Rückschiebungsverbots und bei anerkannten Flüchtlingen nur zu verzichten, wenn die Landesverweisung insgesamt als unverhältnismässig erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021 E. 1.3.2 mit Hinweis darauf, dass die allgemeine Menschenrechtslage in Eritrea, namentlich betreffend Militärdienstverweigerer und Regimekritiker, zwar besorgniserregend sei, aber kein Rückweisungshindernis darstelle).