Insgesamt liegt ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung vor. Dieses überwiegt das hohe private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, zumal seine Resozialisierungschancen in Eritrea intakt erscheinen und es nach der «Zweijahresregel» bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche - 28 -