Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere der vollständig fehlenden Einsicht und Reue des Beschuldigten, ist dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. habil. G._____ vom 3. August 2023 führt denn auch aus, dass beim Beschuldigten von einer mittelgradigen Wahrscheinlichkeit der Verübung weiterer schwerwiegender Gewaltstraftaten auszugehen sei (UA act. 62). Insgesamt liegt ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung vor.