Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren bestraft, wobei das Obergericht ohne Geltung des Verschlechterungsverbots eine höhere Freiheitsstrafe von 8 Jahren ausgefällt hätte. Im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich ist bereits ab einer Verurteilung von zwei Jahren von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere der vollständig fehlenden Einsicht und Reue des Beschuldigten, ist dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen.