4.4.5. Der Beschuldigte hat sich der Katalogtat der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dadurch hat er eine sehr hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt, handelt es sich beim geschützten Rechtsgut, dem Leben, doch um das höchste Rechtsgut eines Menschen, welches durch den Beschuldigten in schwerwiegender Weise gefährdet worden ist (vgl. hierzu die Ausführungen in E. 2). Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren bestraft, wobei das Obergericht ohne Geltung des Verschlechterungsverbots eine höhere Freiheitsstrafe von 8 Jahren ausgefällt hätte.