Würde eine relevante Änderung der Verhältnisse im Heimatland Eritrea eintreten, so stünde es dem Beschuldigten frei, in jenem Zeitpunkt einen Aufschub des Vollzuges zu begehren. Dabei hätte er ernsthafte Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorzubringen. Blosse Behauptungen genügten nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2).