Der Beschuldigte ist damit seiner Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Feststellung von Umständen, welche seine angebliche individuell-persönliche Gefährdung im Heimatland begründen, nicht ansatzweise nachgekommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.3). Überdies kann sich die Situation im Vollzugszeitpunkt anders darstellen, wird doch mit vorliegendem Urteil eine mehrjährige Freiheitsstrafe angeordnet, welche es vorab zu verbüssen gilt. Die zuständige Vollzugsbehörde wird zum gegebenen Zeitpunkt neben der tatsächlichen Vollstreckbarkeit auch die aktuelle Durchführbarkeit der Landesverweisung zu prüfen haben. - 27 -