Bei seinen Vorbringen handelt es sich um nichts mehr als unbelegte Behauptungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.3). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge genügen allgemein gehaltene Gefährdungen und Erörterungen der generellen Lage im Heimatland nicht, werden doch konkrete Gefährdungen vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6).