Er müsse dort mit der Todesstrafe rechnen (GA act. 1110). Weder aus diesen Vorbringen des Beschuldigten noch aus der allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Lage ergibt sich ein Vollzugshindernis. Abgesehen von seiner illegalen Ausreise lässt sich die behauptete Gefährdungssituation nicht belegen, zumal der Beschuldigte keinerlei individuell-konkrete gefährdende Umstände darlegt, geschweige denn substanziert. Bei seinen Vorbringen handelt es sich um nichts mehr als unbelegte Behauptungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.3).