Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des Bundesgerichts 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2; 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte gibt an, aus Eritrea geflüchtet zu sein, weil er Hass für das dortige System empfinde. Er sei aus dem Militärdienst desertiert und illegal ausgereist (MIKA-Akten S. 13). Bei einer Rückreise würde er inhaftiert werden (UA act. 89). Er müsse dort mit der Todesstrafe rechnen (GA act.