Betreffend das Vorbringen des Beschuldigten, wonach der Landesverweisung Vollzugshindernisse entgegenstehen würden (Berufungsbegründung S. 13 f.), ist folgendes festzuhalten: Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung. Allfällige Vollzugshindernisse spielen jedoch schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle. Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind.