Daran vermag, entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 11), auch der Umstand, dass es sich bei ihm um einen anerkannten Flüchtling handelt, nichts zu ändern. Das Bundesgericht hat in Bezug auf eritreische Flüchtlinge wiederholt festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft allein - 26 - der Anordnung der Landesverweisung nicht entgegensteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021; 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2, 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2, 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2 und 2.3).