Der Ehefrau des Beschuldigten, welche ebenfalls über die eritreische Staatsbürgerschaft verfügt (eGeres), steht es frei, diesen im Falle einer Landesverweisung nach Eritrea zu begleiten. Sollte dies nicht der Fall sein, so könnten die Ehefrau und die Kinder das Kontaktrecht zum Beschuldigten bei einer Landesverweisung mit modernen Kommunikationsmitteln und allenfalls – nebst Treffen im Heimatland – über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte aufrecht erhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4 mit Hinweisen).