7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.4). Die drei minderjährigen Kinder verfügen über die eritreische Staatsbürgerschaft (eGeres) und sprechen mit dem Beschuldigten die Sprache Tigrinya, weshalb davon auszugehen ist, dass sie über genügende Sprachkenntnisse verfügen und zumindest teilweise mit der eritreischen Kultur vertraut sind. Der Ehefrau des Beschuldigten, welche ebenfalls über die eritreische Staatsbürgerschaft verfügt (eGeres), steht es frei, diesen im Falle einer Landesverweisung nach Eritrea zu begleiten.