erst nach einem klärenden Gespräch mit dem Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17). Sie sei zusammen mit den gemeinsamen Kindern in die bisher durch den Beschuldigten bewohnten Wohnung eingezogen (Berufungsbegründung S. 14). Die Kinder befinden sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter.