4.4.2. Der Beschuldigte hat drei minderjährige Kinder im Alter von 6, 8 und 9 Jahren, die bei seiner Ehefrau, der Kindesmutter, mit welcher der Beschuldigte aktuell nicht mehr zusammen ist, wohnhaft sind (UA act. 87; eGeres). Vor seiner Inhaftierung im April 2023 bestand jedoch ein regelmässiger Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seinen drei minderjährigen Kindern (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26), weshalb in Bezug auf diese von einer nahen und echten gelebten familiären Beziehung im Sinne des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK auszugehen ist. Die Ehefrau des Beschuldigten, A.B._____, zieht in Betracht, sich dem Beschuldigten wieder anzunähern, dies jedoch