Die Ehefrau des Beschuldigten, welche eigenen Angaben zufolge aktuell in Betracht zieht, sich dem Beschuldigten nach einem klärenden Gespräch wieder anzunähern, gibt an, den Beschuldigten einmal wöchentlich in der Justizvollzugsanstalt zu besuchen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17). Ausser seiner Ehefrau und seinen Kindern habe er hier niemanden. In der Schweiz hat er eigenen Angaben zufolge keine weiteren Verwandten (UA act. 88).