Verein I._____ in Q._____ organisiert habe. Weiter habe er während eines Jahres beim Sozialunternehmen J._____ AG gearbeitet. Vor seiner Verhaftung habe er aufgrund von Rückenproblemen nicht gearbeitet und Sozialhilfe bezogen (UA act. 88). Nebst den ihm aus der Sozialhilfe entstandenen Schulden, habe er keine Schulden. Aus dem Verwaltungsentscheid der Sozialen Dienste V._____ vom 2. Mai 2022 geht hervor, dass dem Beschuldigten rückwirkend ab dem 15. September 2021 materielle Hilfe in Höhe von monatlich Fr. 2'658.95 gewährt worden ist (MIKA-Akten S. 101 ff.). Gemäss Verwaltungsentscheid der Sozialen Dienste V._____ vom 12. Juli 2024 sind im Rahmen der materiellen Hilfe bisher Kosten von