P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Sprachlich ist er ungenügend integriert, da er während des gesamten Strafverfahrens auf einen Dolmetscher angewiesen war. Sein Lebensmittelpunkt liegt unbestritten in der Schweiz. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als unterdurchschnittlich: In der Schweiz sei der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge ein Jahr lang in einem Beschäftigungsprogramm gewesen, welches der - 24 -