Der Beschuldigte ist in Eritrea geboren und aufgewachsen (UA act. 86). Er ist am 29. August 2015 und damit im Alter von 45 Jahren in die Schweiz eingereist, wurde als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (MIKA-Akten S. 27; S. 114). Der Beschuldigte hält sich demnach seit beinahe 10 Jahren in der Schweiz auf, wobei er davon mehr als zwei Jahre in Haft verbracht hat, die nicht als reguläre Aufenthaltsdauer anzurechnen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3).