3.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen. Damit erweist sich seine Berufung im Strafpunkt als unbegründet. 3.9. Die ausgestandene Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 753 Tagen (16. April 2023 bis 7. Mai 2025) sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). Damit entfällt die Möglichkeit der Zusprechung einer Haftentschädigung. 4. Landesverweisung 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen.