3.6. Nach dem Gesagten würde eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen erscheinen. Da jedoch nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat und auch keine Anschlussberufung erhoben worden ist, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bei der von der Vorinstanz festgelegten Freiheitsstrafe von 6 Jahren. - 22 - 3.7. Bei einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Folglich ist die Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen unbedingt auszusprechen.