Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, so ist der heute 55-jährige Beschuldigte, welcher sich aktuell in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg befindet, mit A.B._____ verheiratet und hat – nebst dem mittlerweile volljährigen Sohn C._____ und weiteren (erwachsenen) Kindern in Äthiopien, Eritrea und Deutschland – drei minderjährige Kinder zusammen mit A.B._____. Vor seiner Verhaftung habe er aufgrund von Rückenproblemen nicht gearbeitet und Sozialhilfe bezogen (UA act. 88 f.). Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).