Der Beschuldigte räumt zwar ein, mit dem Hammer auf den Kopf von C._____ eingeschlagen zu haben und hat sich dafür bei Letztgenanntem anlässlich der Berufungsverhandlung entschuldigt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22). Er macht jedoch auch noch im Berufungsverfahren geltend, zuerst von C._____ mit dem Hammer angegriffen worden zu sein und sich lediglich verteidigt zu haben. Unter diesen Umständen ist eine Strafminderung, wie sie bei einem vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen.