von 8 Jahren. Eine noch weitergehende Strafminderung oder gar eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens von 5 Jahren ist nicht angezeigt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 3.5. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Entgegen seinem Vorbringen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 11), stellt sein Wohlverhalten seit der Tat keine besondere Leistung dar. Gleiches gilt für korrektes Verhalten während der Haft (Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.1).