Folglich hat der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb von einer Weiterverfolgung der Tat abgesehen. Der Beschuldigte verhinderte damit den Erfolgseintritt der vorsätzlichen Tötung nicht aktiv, sondern überliess diesen alleine dem Zufall. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass der Unterschied zwischen einer vollendeten und einer bloss versuchten Tötung vorliegend sehr gross erscheint. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich eine Strafreduktion im Umfang von 4 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Damit resultiert eine angemessene Freiheitsstrafe - 21 -