_ befand sich bis am 21. April 2023 und somit während sechs Tagen im Kantonsspital Aarau, bevor er sich in die Rehabilitationsklinik in X._____ zur neurologischen Rehabilitation begeben hat (UA act. 412 ff.). Eigenen Angaben zufolge leide er seit der Tat an Angstzuständen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 f.). Es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass der Taterfolg nicht eigetreten ist. Da sich C._____ nach dem ersten Schlag noch wehren konnte, ist es auch nicht zu weiteren Schlägen gekommen. Folglich hat der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb von einer Weiterverfolgung der Tat abgesehen.