vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.3 und 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 3.6). In Bezug auf die C._____ zugefügte Verletzung, den als direkte Traumafolge erlittenen generalisierten Krampfanfall sowie das Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr kann auf die vorgängig im Rahmen der rechtlichen Würdigung der versuchten vorsätzlichen Tötung gemachten Ausführungen verwiesen werden. C._____ befand sich bis am 21. April 2023 und somit während sechs Tagen im Kantonsspital Aarau, bevor er sich in die Rehabilitationsklinik in X._____ zur neurologischen Rehabilitation begeben hat (UA act.