Insgesamt wäre für die vollendete vorsätzliche Tötung in Relation zum Strafrahmen von 5 Jahren bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden auszugehen, wofür eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren angemessen wäre. Da es bei einer versuchten vorsätzlichen Tötung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGE 121 IV 49 E. 1b; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.3 und 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 3.6).