voll erhalten gewesen (UA act. 57 ff.). Im Übrigen ist es selbst bei Annahme dessen, dass sich der Beschuldigte von C._____ – aus welchen Gründen auch immer – provoziert gefühlt hat, nicht so, dass es keinen anderen Ausweg gegeben hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte diesfalls nicht einfach die Wohnung verlassen hat, anstatt seinem Sohn einen Schlag mit einem Hammer auf dessen Kopf zu verpassen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die körperliche Integrität bzw. das Leben von C._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a;