Es liegen keine Eingeständnisse des Beschuldigten zu seinen Beweggründen vor, da er auch noch im Berufungsverfahren geltend macht, sich lediglich verteidigt zu haben, nachdem zuerst C._____ mit dem Hammer auf ihn eingeschlagen habe. Was genau den Beschuldigten zur massiven Gewalteinwirkung gegen seinen Sohn bewogen hat bzw. Auslöser war, bleibt letztlich im Dunkeln. Sein Verhalten, mit einem Hammer auf den Kopf seines ahnungslosen Sohns C._____ einzuschlagen, ist jedenfalls bei objektiver Betrachtung in keiner Weise nachvollziehbar. Dem forensischpsychiatrischen Gutachten von Dr. med. habil. G._____ vom 3. August 2023 zufolge habe der Beschuldigte im Tatzeitpunkt an keiner psychischen