Betreffend die Art und Weise der Tatausführung ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat am 16. April 2023 in der Wohnung seiner damals getrenntlebenden Ehefrau A.B._____ in V._____ seinem Sohn, C._____, welcher komplett ahnungslos war, auf dem Sofa sass und einen Fussballmatch schaute, einmal mit einem Hammer gezielt und kräftig auf dessen Hinterkopf geschlagen. C._____ hat den unerwarteten Schlag auf seinen Kopf nicht kommen sehen und hatte deshalb keinerlei Abwehr- und Verteidigungschancen. Aufgrund dessen erscheint das Vorgehen des Beschuldigten als brutal, hinterhältig und skrupellos, womit sein Handeln insgesamt an den Tatbestand des Mordes grenzt.