Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei – infolge des beantragten Freispruchs – von Strafe freizusprechen und es sei ihm für die zu Unrecht ausgestandene Haft eine Entschädigung auszurichten (Berufungserklärung S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 1). 3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.