Der Beschuldigte hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich seine Berufung in diesem Punkt als unbegründet. 3. Strafzumessung 3.1. Der Beschuldigte hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren bestraft.