Zusammenfassend hat der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt und damit den subjektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB erfüllt. Es ist dem Zufall zu verdanken, dass der C._____ zugefügte Schlag mit dem Hammer nicht tödlich war. Da C._____ sich gewehrt hat, ist es auch nicht zu weiteren Schlägen gekommen. Es ist deshalb bei einem Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor, handelt es sich doch bei der durch den Beschuldigten vorgebrachten Notwehrsituation, wie bereits dargelegt (vgl. oben), um eine reine Schutzbehauptung.