433 f.; 415 ff.). Wer, wie der Beschuldigte, mit einem Hammer, wie dem vorliegenden, kräftig und gezielt auf den Hinterkopf eines Menschen einschlägt, weiss angesichts der bekannten Empfindlichkeit der Kopfregion eines Menschen um das Risiko tödlicher Verletzungen. Nach dem Gesagten rechnete der Beschuldigte ohne - 18 - Weiteres damit und hat im Sinne des Eventualvorsatzes mindestens in Kauf genommen und sich damit abgefunden, seinen Sohn C._____ mit dem kräftigen und gezielten Schlag mit dem Hammer auf dessen Hinterkopf zu töten.