Mithin handelt es sich bei diesem Hammer aufgrund seiner Beschaffenheit und angesichts der konkreten Verwendung um einen gefährlichen Gegenstand. Dieser war aufgrund der Art und Weise der Verwendung gegen den Kopf nicht nur dazu geeignet, C._____ schwere Verletzungen zuzufügen, sondern darüber hinaus, ihn zu töten. Daran ändert – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 9) – nichts, dass er weder mit der spitz zulaufenden Seite des Hammers voran noch mehrmals zugeschlagen hat. Dies ergibt sich auch klar aus den Gutachten zu den forensisch-klinischen Untersuchungen von C._____.