Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung drängt sich als Folge von kräftigen und gezielten Hammerschlägen auf den Kopf eines Menschen der Tod als Folge geradezu auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_823/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.3). Der Beschuldigte hat, indem er mit dem Hammer einmal kräftig und gezielt auf den Hinterkopf von C._____ eingeschlagen hat, dessen Tod für möglich gehalten und diesen zumindest in Kauf genommen, weshalb er eventualvorsätzlich gehandelt hat. Er musste ohne Weiteres damit rechnen, dass der wuchtige Hammerschlag auf den Kopf eine tödliche Verletzung zur Folge haben kann.