2.5.2. Der Beschuldigte wusste, dass ein kräftiger und gezielter Schlag mit einem Hammer wie dem vorliegenden auf den Hinterkopf eines Menschen zum Tod führen kann. So hat der Beschuldigte angegeben, dass er den C._____ zugefügten Schlag nicht als harmlos einordnen könne und dass ein Mensch, je nach Schlag, sterben könne (Protokoll Berufungsverhandlung S. 27). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung drängt sich als Folge von kräftigen und gezielten Hammerschlägen auf den Kopf eines Menschen der Tod als Folge geradezu auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_823/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.3).