2.5. 2.5.1. Der Beschuldigte macht, bis auf die geltend gemachte Notwehrsituation sowie das nachfolgend abgehandelte Vorbringen zu seinem fehlenden Tötungswillen (Berufungsbegründung S. 4 ff.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 9), keine Vorbringen zur rechtlichen Würdigung des Sachverhalts.