auf den Beschuldigten stattgefunden und somit keine Notwehrsituation vorgelegen hat, sondern dass der Beschuldigte kurz vor 20.00 Uhr völlig überraschend mit dem Hammer auf C._____ eingeschlagen hat. Insbesondere kann dem Beschuldigten auch nicht geglaubt werden, dass es sich dabei um einen ungezielten und nicht beabsichtigten Schlag von vorne gegen den Kopf von C._____ gehandelt hat. Vielmehr ist zweifellos erstellt, dass der Beschuldigte C._____ mit einem Hammer gezielt und kräftig gegen die rechte Seite des Hinterkopfes geschlagen hat.