Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht, wonach C._____ in die Küche gerannt sei, um sich ein Messer zu holen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 8). So betrifft dies die Zeit nach dem Schlag mit dem Hammer und somit auch nicht das relevante Kerngeschehen, weshalb sie in Bezug auf die geltend gemachte Notwehrsituation nichts nachzuweisen vermögen. - 16 -